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Zweifel an Aussagen des Opfers

02.04.2009

von eros

Nach Sebastian P. ist jetzt auch Christian D., zweiter Angeklagter im Prozess um einen Überfall auf den Krakower "Pub Nr.1", auf freiem Fuß. Am Ende des vierten Verhandlungstages gestern Abend hob das Gericht den Haftbefehl gegen Auflagen auf. Wiederholungs- und Fluchtgefahr seien nicht zu vermuten, selbst bei hoher Straferwartung nicht, begründete Richterin Brunhild Steding. Und: Man könne "ausschließen, dass es sich um eine geplante Tat" gehandelt habe, was sich in der Nacht zum 1. November 2008 in jener Krakower Kneipe abspielte.

Dem Beschluss vorangegangen waren Aussagen von weiteren Zeugen und des Sachverständigen, die zum Zweifeln Anlass gaben: Nicht alle Verletzungen, die der geschädigte türkische Gastwirt Y. von der Notaufnahme im Krankenhaus versorgen ließ, können ihm im Kampfgetümmel zugefügt worden sein, auch nicht durch ein "Herumfuchteln" mit einem Messer. Speziell die im Notaufnahme-Arztbericht als "Schnittwunden" im Gesicht lassen das als "unwahrscheinlich" erscheinen, sagte der Rostocker Rechtsmediziner Dr. Jörg Rummel. Die Erklärungen des Geschädigten dazu seien nicht nachvollziehbar. Damit stützt der Sachverständige eine Fragestellung des Kriminalbeamten W., der das Opfer zuerst vernommen hatte: Wie kann eine in einem Kampf zugefügte Schnittverletzung solch eine geringe Tiefe haben?, fragt sich Zeuge W.. Der Gutachter spricht von einem "durchgängig oberflächlichen, zu gleichmäßigen Verlauf" der Wunde und von vermeintlich mehreren Ansätzen.

Anders sieht es bei Verletzungen an der linken Hand des Geschädigten aus. Die seien "typisch, wenn jemand in eine Klinge greift". Daher rühre auch das "ziemlich viele" Blut, das in der Kneipe, speziell am Fenster, durch das der Wirt flüchtete, festgestellt wurde. Dokumentiert sind eine fünf und eine drei Zentimeter lange Wunde an der Innenfläche der Hand des Wirtes.

Wo stammt das verdächtige Messer her?

Für eine dritte Verletzung, nach Aussagen des Geschädigten durch einen Schlag mit einer Flasche auf den Kopf verursacht, gibt es keine Zeugen. Auch Krankenschwester R., die den stark blutverschmierten Y. in der Notaufnahme versorgte, vermochte sich an Hämatome oder gar eine Platzwunde auf dem Kopf nicht zu erinnern.

Gleichwohl: Einen Kampf hat es in dem Pub zweifellos gegeben. Zeuge H., der als Ermittlungsrichter am Tag nach der Tat den sich freiwillig stellenden Christian D. vernommen und Haftbefehl erlassen hatte, sprach davon, dass D. "etwa zehn Faustschläge ins Gesicht" zugegeben habe. Eine behauptete Notwehrsituation für die Angeklagten erschien dem Zeugen wenig glaubhaft, auch weil der Angeklagte keine darauf schließen lassenden Verletzungen angab.

Nicht sicher war sich H. über Aussagen zu einem Küchenmesser, das im Prozessverlauf eine immer noch undurchsichtige Rolle spielt. Hatte die Mutter des Angeklagten D. gesagt, sie habe es neben der Mülltonne gefunden (so im Zeugenstand), oder im Müll (wie H. sich an einen Anruf nach der Verhaftung D.s zu erinnern glaubte), oder gar im Wäschekorb (wie in einem Polizeiprotokoll vermerkt)? Woher stammt überhaupt dieses Asservat? Fakt ist: Blut wurde an dessen Klinge gefunden, Blut des Geschädigten. Doch der soll Zweifel geäußert haben: Ob das überhaupt sein Messer ist?

Schweriner Volkszeitung

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