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Urteil: NPD-Veranstaltungen dürfen rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Verlauf nehmen

Einer Klage der NPD gegen die Einschränkung des Mietrechts bei Veranstaltungen in öffentlichen Räumen ist vom Berliner Verwaltungsgericht stattgegeben worden. Die NPD wehrte sich unter anderem gegen Klauseln, die mit Entzug des Mietrechts drohten, für den Fall, dass die Veranstaltung einen rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Verlauf nehme.

19.07.2010

Verfasst von Robert Scholz

Anfang April 2009 führte die NPD ihren Bundesparteitag im Ernst-Reuter-Saal des Rathauses Reinickendorf von Berlin durch, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin die Behörde zur Überlassung des Saales verpflichtet hatte. Das Bezirksamt stellte den Saal daraufhin ohne das Foyer zur Verfügung und behielt sich zudem einen Widerrufs für den Fall vor, dass die Veranstaltung einen rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Verlauf nehme.

Wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts jetzt in ihrem Urteil feststellte, hätte die NPD allerdings sowohl einen Anspruch auf Überlassung des Saales einschließlich des Foyers gehabt und auch der Widerrufsvorbehalt wurde als rechtswidrig eingestuft. In der Begründung hieß es, dass es der ständigen bezirklichen Praxis entsprochen habe, bei der Raumvergabe auch das beantragte Foyer zur Verfügung zu stellen. Die Vergabepraxis im Fall der NPD habe daher nicht dem allgemeinen Verfahrensrecht entsprochen, da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses alle Voraussetzungen für den Überlassungsanspruch vorgelegen hätten.

Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass der Vorbehalt auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, da die Behörde zuvor die Säle stets ohne Nebenbestimmungen überlassen habe. Der formulierte Widerrufsvorbehalt für den Fall rassistischer, antisemitischer oder antidemokratischer Äußerungen verstoße inhaltlich gegen Art. 21 des Grundgesetzes. Da Parteien bis zu ihrem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht privilegiert seien, dürften deren Meinungsäußerungen nicht beschränkt werden, so lange diese nicht gegen Strafgesetze verstießen.

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